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Diskussion:Realvertrag

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Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von Stephan Klage in Abschnitt Handschenkung als Realvertrag?
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Realvertrag“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Handschenkung als Realvertrag?

[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht: "Im geltenden Recht kennt man den Realvertrag nicht mehr, er hat nur noch historische Bedeutung". Dazu habe ich eine Frage: Ist denn heute der (nicht notariell beurkundete) Schenkungsvertrag ein Realvertrag? Siehe folgende Beispiele:

  • Historisch: „römischrechtliche Konzeption der Schenkung als Realvertrag mit der Notwendigeit einer traditio“. Zitiert aus: Peter Schlechtriem. Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa. Eine rechtsvergleichende Darstellung, Mohr Siebeck (2000). ISBN 978-3-16-147296-1. S. 761. Siehe auch: Handschenkung.
  • Heute z. B. in der Schweiz: „Die Handschenkung ist kein Schuld-, sondern eine Realvertrag (Konsens über unentgeltliche Zuwendung + Übergabe des Schenkungsgegenstandes).“ Zitiert aus: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, www.schenkungen.ch.

Könnte jemand das noch klären und evtl. gleich im Artikel ergänzen? --Carolin (Diskussion) 19:36, 26. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Hallo Carolin, nach Jahren sehe ich Deine Anfrage hier. Danke fürs Einstellen. Interessant in Ansehung der Schweiz. Die Gewichtung ist in Deutschland anders und ebenso die dogmatische Begründung. Typisch war für den Realkontrakt, dass die Verpflichtung nicht auf der Vereinbarung gründete, sondern auf der tatsächlichen Hingabe der Sache (Übergabe zumeist mittels der traditio, der einzigen formlos möglichen Übereignungsvariante). Die Hingabe der Sache also war erst das Verpflichtungsgeschäft. Die Hingabe der Sache ist heute lediglich formloser Realakt. Der Realkontrakt erkannte darin einen Rechtsgrund. Aus diesem Grund ist es korrekt, wenn gesagt wird, dass es den Realkontrakt in Deutschland heute nicht mehr gibt. Schenkungen sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte nach Abstraktionsprinzip. Das gilt auch für Handschenkungen, vglb. mit den Geschäften des täglichen Lebens, wenn ich meinen Salatkopf aufs Band lege. Die Schweizer scheinen tatsächlich noch auf den Realkontrakt zu verweisen, was einen Eingriff im Artikel rechtfertigt.
Im Übrigen waren es meines Wissens in Rom jedenfalls nicht Schenkungen, die der Obligationengruppe der Realkontrakte unterfielen, sondern Geschäfte, die keinen Grund für dauerndes Behaltendürfen zum Inhalt hatten. Verschenke ich, wende ich endfällig zu und darf grundsätzlich nicht mehr zurückverlangen (heute mit Ausnahmen). Schenkungen sind mit Übergabe Verfügungsgeschäfte. Realkontrakte hingegen waren relative Geschäfte, Geschäfte die nur eine temporäres Besitzendürfen im Rahmen der Vertragslaufzeit schützen und die Sache nach Ablauf der vereinbarten Frist zurückgegeben werden musste. Das waren beispielsweise Darlehen (mutua), die zurückgezahlt werden mussten (hier aber nur Rückgewähr gleicher Art und Güte, denn das gleiche Geld kann ich nicht zurückgeben, es ist xy ausgegeben), oder Leihverhältnisse (commodata)und Hinterlegungen (deposita). Hier durfte von vornherein nur die konkrete übergebene Sache zurückgegeben werden. VG --Stephan Klage (Diskussion) 18:05, 23. Mai 2025 (CEST)Beantworten